Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma informationssysteme
bernd schmal (Auftragnehmer) für den Handel mit Hardware
I. ALLGEMEINES
1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen
erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen und zur Verwendung derselben
gegenüber Verbrauchern. Diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Verkäufe,
Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart
wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen
und Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen
2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen
auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht
als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers
oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß
schriftlich anerkennen.
II. ANGEBOTE - PREISE - VERTRAGSABSCHLUSS
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen
sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen
Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht
anders angegeben, inkl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen MwSt.*, zzgl. Kosten der
Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten.
2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten
sind, werden gesondert berechnet.
3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und der Lieferung
die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne, Währungsparitäten,
Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar oder mittelbar
auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen.
4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Außendienstmitarbeiter
sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu übermitteln.
5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung
zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen
zustande.
6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen
uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions-
und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
III. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE
1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch
eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd.
Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens
nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,
jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist zusammen
mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen.
Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden
Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich
auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen,
Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten
führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein
Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber
sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern.
Beide Vertragspartner haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung
der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate
beträgt.
4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige u. weitergehende
Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.
IV. ERFÜLLUNGSORT - VERSAND - LIEFERUNG - GEFAHRÜBERGANG
1. Erfüllungsort ist Lindlar.
2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel
keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher
Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers
und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in
handelsüblicher Weise.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder
Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich
der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen,
Nachlieferungen und Nachbesserung.
4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich
ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer/Auftraggeber
über.
5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen
oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand
verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern
oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden Lagerkosten,
mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach,
dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt,
nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand
zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zu
stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich
geringer ist.
6. Dem Kunden steht bei einem Verbrauchsgüterkauf sowie
einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB zu.
V. MONTAGEN
1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes
Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge
sowie Strom sind ohne Berechnung zu stellen. Erbrachte Leistungen und Teilleistungen
sowie gelagertes Material sind seitens des Bestellers zu schützen, da hierfür keine
Haftung übernommen wird.
VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in bar
zu leisten.
2. Schecks und reddiskontfähige und versteuerte Wechsel
werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen.
Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort
fällig und zahlbar.
3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse
oder per Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung.
4. Bei Gewährung eines Zahlungszieles sind wir berechtigt,
ohne besondere Mahnung ab dem 1. Tag gegenüber Gewerbetreibenden und Freiberuflern
Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, gegenüber
Verbrauchern ab dem 30 Tage nach erhalt unserer Leistungen Zinsen 5% über dem Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung
eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln
steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im
angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
( insbesondere einer Mängelbeseitigung ) steht.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder
uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers zu mindern, so werden sämtliche
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar,
unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel.
Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch
ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende
Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch
nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung,
für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen
unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufer/Auftraggeber
zulässig.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich
künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
zur Sicherheit unserer Saldoforderung.
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns
als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Vereinbarung
mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Vereinbarung.
Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware Gemäß § 947; 948 BGB verbunden,
vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den entsprechenden Bedingungen.
Die verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware
im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware
und in unserem Miteigentumsstehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu
verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden
bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten.
Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange
er nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung
nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten
auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufpreis,
so hat sich der Vertragspartnergegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten
Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei
der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufen hat unser
Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen,
dass dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über Finanzierungsinstitute,
insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereinigung ist er nicht berechtigt.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein
oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rangstelle abgetreten. Die Abtretung wird angenommen.
Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser
Rechnungsbetrag.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufer/Auftraggeber oder bei
sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstößen
des Käufer/Auftraggeber gegen die ihm ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind
wir berechtigt:
a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/ Bearbeitung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen
zu widerrufen;
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggeber
zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht
zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;
c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;
d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und
den Erlös gegen zurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann
eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls
der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft
er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung
ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat unser
Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der
Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne
Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens
erlischt das Recht des Käufer/Auftraggeber, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern,
sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen
Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.
7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur
Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die uns abgetretene Forderungen, hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich
zu benachrichtigen. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung
des Zugriffs u. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen,
soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8. Auf Verlangen des Käufer/Auftraggeber werden wir Sicherheiten
insoweit freigeben, als ihr Wert die zusichernde Forderung insgesamt um mehr als
10% übersteigt.
9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen,
räumt der Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche
Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen,
zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
VIII. MÄNGELRÜGEN - GEWÄHRLEISTUNGEN
1. Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen,
dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material-
und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich
mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften
besitzen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Ware 24 Monate, auf gebrauchte
Ware 12 Monate. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende
unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklicher
schriftlicher Zusicherung gewährt.
2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden,
Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter
sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich binnen Wochenfrist,
beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung bei dem Käufer/Auftraggeber zu rügen.
Nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Unterlässt
er eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene
Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten
gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen,
so erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung,
dass der Käufer/Auftraggeber das mangelhafte Produkt bzw. Produktteil mit einem
Reparaturanhänger unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich der Mangel
gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem
Falle als zumutbar angesehen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
hat der Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung
des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.
4. Gibt der Käufer/Auftraggeber uns keine Gelegenheit,
uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete
Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
5. Unsere Gewährleistungs- und/oder Garantiepflicht ist
ausgeschlossen bei:
a) Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder
ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation,
Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;
b) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie
sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;
c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
d) Transportschäden;
e) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger
Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;
f) Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse
entstanden sind;
g) Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht
besteht (Verschleißteile wie z.B. Druckköpfe u. Farbbänder);
h) Ansprüche wegen geringfügiger Abweichungen in der Ausführung
gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.;
i) schlechte Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber;
Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch
haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von
drei Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach Durchführung
der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
für den Lieferungsgegenstand
6. Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell verkauft.
Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls
bei Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
Bei Preisreduzierter Ware kann es sich um Auslaufmodelle handeln. Der Käufer/Auftraggeber
kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche nur in der Höhe stellen, wie sie
billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt
werden können. Bedienungsanleitungen etc. sind grundsätzlich in englischer Sprache
verfasst. Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen Zusicherung.
7. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern,
solange der Käufer/Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen
Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen.
Auf Verlangen treten wir jedoch unsere Geschäftsleistungsansprüche gegen unseren
Vorlieferanten ab.
8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit
unserer Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck.
9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, dass
ein Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der Überprüfung
zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und Versandkosten zu Lasten des Käufers/Auftraggeber.
10. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand
in unseren Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen,
Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur annähernd und ohne Gewähr. Die
Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen
in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
11. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der Gewährleistung
oder Garantie, Falschlieferungen sowie sonstige Reparaturaufträge sind uns fracht-
und portofrei zurücksenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden dem Käufer/Auftraggeber
die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet. Wir sind aufgrund der mit einigen
Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen berechtigt, den Käufer/Auftraggeber
nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich der Nachbesserungen unmittelbar an den
Hersteller zu verweisen.
12. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme kann eine Bearbeitungsgebühr
von 10% des Warenwertes (mindestens € 2,50) zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben werden.
Der Käufer/Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuelle Aufarbeitung zurückgenommener
Lagerwaren.
13. Eine Garantie auf Software, bei welcher die Verpackung
durch den Käufer/Auftraggeber geöffnet wurde, wird nicht gewährt. Ebenso ist ein
Umtausch ausgeschlossen.
IX. HAFTUNG
1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die
Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung
von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss unerlaubter Handlung,
auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufer/Auftraggeber
stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es
sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
unsererseits.
2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in den Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen
unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern
das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß
Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufer/Auftraggeber
auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn,
das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.
4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere
entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung
ausgeschlossen.
5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach
auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach
den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.
6. In jedem Fall sind die Schadensersatzansprüche auf
das Auftragsvolumen, höchstens jedoch auf 25.000 €, begrenzt.
7. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist,
beträgt die Verjährungsfrist für Schadensansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem
Grund - 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr.
Soweit eine neue Sache Liefergegenstand geworden ist,
beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln ( gleich
aus welchem Rechtsgrund ) 1 Jahr.
Die Verjährungsfristen nach Absatz 1) und 2) gelten auch
für sonstige Schadensersatzansprüche gegen der Auftragnehmer, und zwar unabhängig
von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel
nicht in Zusammenhang stehen.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender
Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Fall
des Vorsatzes;
b) die Verjährungsfristen in den Absätzen 1) und 2) gelten
im übrigen auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen
oder arglistig vorgetäuscht hat ( oder, soweit der Auftragnehmer eine Garantie für
die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/-leistung übernommen hat. Hat der Auftragnehmer
einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Absatz 1) und 2)
genannten Frist die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB;
c) die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche,
jedoch nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
d) die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen
mit der Ablieferung;
e) soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen
gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
X. RECHTSGRUNDLAGE - GERICHTSSTAND
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
2. Bei einem Streitwert bis 5.000 € gilt als Gerichtsstand
ausschließlich das Amtsgericht Wipperfürth, ab einem Streitwert von 5.000 € gilt
das Landgericht Köln als vereinbart.
XI. UNWIRKSAMKEIT VON KLAUSELN
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen,
die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger
Interessen am Nächsten
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma informationssysteme bernd schmal (Auftragnehmer)
für den
Verkauf und die Lieferung von Programmier-, Organisationsleistungen und Lizenzen
von Softwareprodukten.
Die folgenden allgemeinen Bedingungen gelten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart
wurde.
1. Allgemeines
1.1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der
Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden
für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit
ausgeschlossen. Angebote sind, wenn nicht anders angegeben, freibleibend.
1.2. Preise, Steuern und Gebühren
Alle Preise verstehen sich in Euro (€) ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw.
-stelle des Auftragnehmers. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden
dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
1.3. Liefertermin
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung)
möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann
eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen
alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung
im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die
durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen
bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu
vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme
umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen
zu legen.
1.4. Zahlung
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens
10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen
gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog. Die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für
die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden
Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten
sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen
ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesamten offenen Betrag fällig zu stellen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung,
Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
1.5. Rücktrittsrecht
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden
oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt,
mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch
innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen
nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt,
Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände,
die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer
von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten
Lieferzeit. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung
des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden,
so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine
Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des
Gesamtprojektes zu verrechnen.
1.6. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
1.7. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung
der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des
Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende
Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines
Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
1.8. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden,
so wird dadurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner
werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirk-
samen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
2. Organisations-, Programmierleistungen und Lizenzen von Softwareprodukten
2.1. Leistung und Prüfung
2.1.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:Ausarbeitung von Organisationskonzepten
Global- und Detailanalysen Erstellung von Individualprogrammen Lieferung von Bibliotheks-
(Standard-)Programmen Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte Mitwirkung
bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) Telefonische Beratung Programmwartung
Erstellung von Programmträgern Sonstige Dienstleistungen
2.1.2. Ausarbeitung der Konzepte
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden
Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten
sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht,
in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber
bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet,
liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.1.3. Leistungsgrundlage
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung,
die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.1.4. Abnahme
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils
betroffene Programm einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch
den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung
auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungs-
beschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten).
Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen,
gilt das Programm als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch
den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.
2.1.5. Mängel
Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer
zu melden, der um schnellst mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich
gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen
oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme
erforderlich.
2.1.6. Bibliotheks-(Standardprogramme)
Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.1.7. Auftragsausführung
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer
verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die
Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine
Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die
Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder
einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber,
ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für
die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.1.8. Transport und Versand
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte
Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen
nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.2. Urheberrecht und Nutzung
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.)
stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich
das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken
zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Lizenz
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software
werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben.
Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung
von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der
Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers
oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke
in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
2.3. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung. Mängelrügen sind nur gültig,
wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach
Auftreten des Mangels erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel
in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur
Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Korrekturen
und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer
und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als
notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für
Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber
zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden
vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung
von Mängeln, wenn Programm-Änderungen, -Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom
Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt
der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße
Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind,
anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und
Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme,
die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert
werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand
des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht
sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für
das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
3. Internetdienste (tracking-4u)
3.1 Unterbrechung der Dienste
Die Internetdienste können jederzeit, z.B. durch Netzstörungen, unterbrochen werden.
Der Auftragnehmer ist jedoch bemüht, die Dienste schnellstmöglich wieder fortzuführen.
Der Auftraggeber hat hier keinerlei Schadensersatzansprüche.
3.2 Laufzeit und Kündigung
Die Internetdienstverträge haben eine Laufzeit von 12 Monaten. Sie verlängert sich
bei nicht fristgerechter Kündigung jeweils um weitere 12 Monate. Der Auftraggeber
kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich
kündigen. Der Auftragnehmer kann den Vetrag jederzeit, mit sofortiger Wirkung, ohne
Schadensersatzansprüche, aufheben. Bereits geleistete Vorauszahlungen des Auftraggebers
werden verrechnet und gegebenenfalls zurückerstattet.
4. Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann,
wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt
ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für
den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher
im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur
insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma informationssysteme
bernd schmal (Vermieter) für die Vermietung von Hardware.
1. Geltungsbereich
Die Vermietung erfolgt ausschliesslich zu den nachstehenden Bedingungen,
welche mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als angenommen gelten. Abweichende
Vorschriften verpflichten uns nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich von uns
akzeptiert wurden. Im Nachfolgenden wird inforrmationssysteme bernd schmal als Vermieter
bezeichnet.
2. Geräteübernahme
Geräte und Zubehör werden dem Mieter in funktionsfähigem und sauberem Zustand
übergeben. Beanstandungen seitens des Mieters müssen dem Vermieter unmittelbar nach
Erhalt der Geräte gemeldet werden.
3. Geräterückgabe
Der Vermieter überlässt die Geräte dem Mieter für den im Mietvertrag definierten
Zeitraum. Der Mieter verpflichtet sich, die Geräte am ersten Werktag nach Mietende
an den Vermieter zurückzuschicken. Das Mietverhältnis und die Haftung des Mieters
enden erst bei Eintreffen des Gerätes beim Vermieter. Geräte und Zubehör müssen
dem Vermieter in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigung
von Geräten oder Zubehör wird dieses dem Mieter in Rechnung gestellt.
4. Versicherung
Die Mietgegenstände sind nicht versichert. Es obliegt dem Mieter, eine Versicherung
abzuschliessen oder es zu unterlassen.
5. Mietpreise und -dauer
Es gelten die unter www.bernd-schmal.de angegebenen Preise. Die Mietdauer
beträgt einen Miettag à 24 Stunden oder ein Vielfaches davon.
6. Verlängerung der Mietdauer
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung des
Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Vermieter bleibt Eigentümer der Geräte. Der Mieter erwirbt durch den
Mietvertrag kein Eigentum.