Software nach Maß

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma informationssysteme bernd schmal (Auftragnehmer) für den Handel mit Hardware


I. ALLGEMEINES

1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausdrücklich aufgrund nachfolgender Bedingungen und zur Verwendung derselben gegenüber Verbrauchern. Diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen

 

2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen.

 

II. ANGEBOTE - PREISE - VERTRAGSABSCHLUSS

1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, inkl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen MwSt.*, zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten.

2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

 

3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und der Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, die Löhne, Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen.

 

4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu übermitteln.

 

5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.

 

6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.

 

7. Aufgrund technischen Fortschritts beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.

 

III. LIEFERFRISTEN UND -TERMINE

1. Lieferfristen und -termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

 

2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten, angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

 

3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Beide Vertragspartner haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als drei Monate beträgt.

 

4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige u. weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.

 

IV. ERFÜLLUNGSORT - VERSAND - LIEFERUNG - GEFAHRÜBERGANG

1. Erfüllungsort ist Lindlar.

 

2. Wurde wegen des Versandweges und der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluss jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.

 

3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei Teillieferungen, Nachlieferungen und Nachbesserung.

 

4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer/Auftraggeber über.

 

5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zu stellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden erheblich geringer ist.

 

6. Dem Kunden steht bei einem Verbrauchsgüterkauf sowie einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 BGB zu.

 

V. MONTAGEN

1. Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge sowie Strom sind ohne Berechnung zu stellen. Erbrachte Leistungen und Teilleistungen sowie gelagertes Material sind seitens des Bestellers zu schützen, da hierfür keine Haftung übernommen wird.

 

VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug in bar zu leisten.

 

2. Schecks und reddiskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.

 

3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

4. Bei Gewährung eines Zahlungszieles sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung ab dem 1. Tag gegenüber Gewerbetreibenden und Freiberuflern Zinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, gegenüber Verbrauchern ab dem 30 Tage nach erhalt unserer Leistungen Zinsen 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung ( insbesondere einer Mängelbeseitigung ) steht.

 

5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers/Auftraggebers zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von zwei Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung, für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

 

6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufer/Auftraggeber zulässig.

 

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherheit unserer Saldoforderung.

 

2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Vereinbarung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Vereinbarung. Wird Vorbehaltsware mit uns nicht gehörender Ware Gemäß § 947; 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den entsprechenden Bedingungen. Die verarbeitete, verbundene, vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

 

3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentumsstehende Ware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit Abschluss eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufpreis, so hat sich der Vertragspartnergegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufen hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und sicherzustellen, dass dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereinigung ist er nicht berechtigt.

 

4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstelle abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf unser Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.

 

5. Bei Zahlungsverzug des Käufer/Auftraggeber oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstößen des Käufer/Auftraggeber gegen die ihm ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt:

a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Ver-/ Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen;

b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggeber zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten;

c) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten;

d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös gegen zurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits im Gebrauch war, kann eine Rücknahme höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.

 

6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufer/Auftraggeber, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.

 

7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderungen, hat uns der Käufer/Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer/Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs u. Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

 

8. Auf Verlangen des Käufer/Auftraggeber werden wir Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zusichernde Forderung insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

 

9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware zurückzunehmen, räumt der Käufer/Auftraggeber uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen, zum Zweck der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

 

VIII. MÄNGELRÜGEN - GEWÄHRLEISTUNGEN

1. Wir gewährleisten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, dass die gelieferten Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei von Material- und Herstellungsfehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern sowie etwaige von uns ausdrücklich schriftlich zugesicherte Eigenschaften besitzen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuer Ware 24 Monate, auf gebrauchte Ware 12 Monate. Eine über die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften hinausgehende unselbständige Garantie wird nur bei besonders bezeichneten Waren bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung gewährt.

 

2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der Lieferung bei dem Käufer/Auftraggeber zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Unterlässt er eine solche unverzügliche Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.

 

3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware nachgewiesen, so erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung, dass der Käufer/Auftraggeber das mangelhafte Produkt bzw. Produktteil mit einem Reparaturanhänger unter Erläuterung der näheren Umstände, unter denen sich der Mangel gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer/Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.

 

4. Gibt der Käufer/Auftraggeber uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

 

5. Unsere Gewährleistungs- und/oder Garantiepflicht ist ausgeschlossen bei:

a) Schäden und Verlusten, die durch Vertragsware oder ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden, die auf Modifikation, Fehler in der Installation, Brand, Blitzschlag etc. zurückzuführen sind;

b) unsachgemäß durchgeführten Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden oder anderen nicht ermächtigten Personen;

c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;

d) Transportschäden;

e) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder Verbrauchsmaterialien;

f) Schäden, die beim Käufer/Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse entstanden sind;

g) Waren, für die handelsüblich keine Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B. Druckköpfe u. Farbbänder);

h) Ansprüche wegen geringfügiger Abweichungen in der Ausführung gegenüber den Katalogen, Werbematerialien, Mustern etc.;

i) schlechte Instandhaltung der Ware durch den Käufer/Auftraggeber;

Für Nachbesserungsarbeiten, Ersatzteile oder Austausch haften wir im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware bis zum Ablauf von drei Monaten nach Lieferung des Ersatzteils bzw. Ersatzgerätes oder nach Durchführung der Nachbesserung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Lieferungsgegenstand

 

6. Serienmäßig hergestellte Ware wird nach Modell verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls bei Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist. Bei Preisreduzierter Ware kann es sich um Auslaufmodelle handeln. Der Käufer/Auftraggeber kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche nur in der Höhe stellen, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. Bedienungsanleitungen etc. sind grundsätzlich in englischer Sprache verfasst. Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen Zusicherung.

 

7. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung zu verweigern, solange der Käufer/Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch unsere Geschäftsleistungsansprüche gegen unseren Vorlieferanten ab.

 

8. Wir übernehmen keine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit unserer Produkte sowie deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck.

 

9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten Mangels, dass ein Gewährleistungs-/Garantiefall nicht gegeben ist, gehen die Kosten der Überprüfung zu unseren jeweiligen Sätzen sowie die Fracht- und Versandkosten zu Lasten des Käufers/Auftraggeber.

 

10. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand in unseren Katalogen, Prospekten, Werbungen und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen und Richtwerte dar. Sie sind nur annähernd und ohne Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen bedürfen in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

11. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der Gewährleistung oder Garantie, Falschlieferungen sowie sonstige Reparaturaufträge sind uns fracht- und portofrei zurücksenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen werden dem Käufer/Auftraggeber die dadurch entstehenden Versandkosten erstattet. Wir sind aufgrund der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen Vereinbarungen berechtigt, den Käufer/Auftraggeber nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich der Nachbesserungen unmittelbar an den Hersteller zu verweisen.

 

12. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Für den Fall der Rücknahme kann eine Bearbeitungsgebühr von 10% des Warenwertes (mindestens € 2,50) zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben werden. Der Käufer/Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuelle Aufarbeitung zurückgenommener Lagerwaren.

 

13. Eine Garantie auf Software, bei welcher die Verpackung durch den Käufer/Auftraggeber geöffnet wurde, wird nicht gewährt. Ebenso ist ein Umtausch ausgeschlossen.

 

 

IX. HAFTUNG

1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufer/Auftraggeber stehen, zugestanden werden, sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.

 

2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber dem Käufer/Auftraggeber werden außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich und unter Ausschluss jeder Haftung. Sofern das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus herrührenden Ansprüche des Käufer/Auftraggeber auf Haftung und Gefährdung, Körperschäden und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz lässt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich zu.

 

4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter und den Verlust von Daten wird die Haftung ausgeschlossen.

 

5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt bei Auftragsannahme nach den uns damals bekannten Umständen zu rechnen war.

 

6. In jedem Fall sind die Schadensersatzansprüche auf das Auftragsvolumen, höchstens jedoch auf 25.000 €, begrenzt.

 

7. Soweit eine gebrauchte Sache Liefergegenstand ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensansprüche wegen Mängeln - gleich aus welchem Grund - 6 Monate, für sonstige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln 1 Jahr.

Soweit eine neue Sache Liefergegenstand geworden ist, beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln ( gleich aus welchem Rechtsgrund ) 1 Jahr.

Die Verjährungsfristen nach Absatz 1) und 2) gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen der Auftragnehmer, und zwar unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.

Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Fall des Vorsatzes;

b) die Verjährungsfristen in den Absätzen 1) und 2) gelten im übrigen auch nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder arglistig vorgetäuscht hat ( oder, soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes/-leistung übernommen hat. Hat der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten an Stelle der in Absatz 1) und 2) genannten Frist die anwendbaren Fristen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB;

c) die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche, jedoch nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;

d) die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Ablieferung;

e) soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

 

 

X. RECHTSGRUNDLAGE - GERICHTSSTAND

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Bei einem Streitwert bis 5.000 € gilt als Gerichtsstand ausschließlich das Amtsgericht Wipperfürth, ab einem Streitwert von 5.000 € gilt das Landgericht Köln als vereinbart.

 

 

XI. UNWIRKSAMKEIT VON KLAUSELN

Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger Interessen am Nächsten

 





Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma informationssysteme bernd schmal (Auftragnehmer) für den Verkauf und die Lieferung von Programmier-, Organisationsleistungen und Lizenzen von Softwareprodukten.

Die folgenden allgemeinen Bedingungen gelten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.

1. Allgemeines

1.1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind, wenn nicht anders angegeben, freibleibend.

1.2. Preise, Steuern und Gebühren

Alle Preise verstehen sich in Euro (€) ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

1.3. Liefertermin

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

1.4. Zahlung

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 10 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungenen analog. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, den gesamten offenen Betrag fällig zu stellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

1.5. Rücktrittsrecht

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

1.6. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

1.7. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

1.8. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirk- samen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

2. Organisations-, Programmierleistungen und Lizenzen von Softwareprodukten

2.1. Leistung und Prüfung
2.1.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:Ausarbeitung von Organisationskonzepten Global- und Detailanalysen Erstellung von Individualprogrammen Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung) Telefonische Beratung Programmwartung Erstellung von Programmträgern Sonstige Dienstleistungen

2.1.2. Ausarbeitung der Konzepte

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.1.3. Leistungsgrundlage

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

2.1.4. Abnahme

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programm einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungs- beschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, gilt das Programm als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

2.1.5. Mängel

Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellst mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

2.1.6. Bibliotheks-(Standardprogramme)
Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.1.7. Auftragsausführung

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

2.1.8. Transport und Versand
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

2.2. Urheberrecht und Nutzung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu eigenen Zwecken zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Lizenz erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.

2.3. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Lieferung. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programm-Änderungen, -Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

3. Internetdienste (tracking-4u)

3.1 Unterbrechung der Dienste

Die Internetdienste können jederzeit, z.B. durch Netzstörungen, unterbrochen werden. Der Auftragnehmer ist jedoch bemüht, die Dienste schnellstmöglich wieder fortzuführen. Der Auftraggeber hat hier keinerlei Schadensersatzansprüche.

3.2 Laufzeit und Kündigung

Die Internetdienstverträge haben eine Laufzeit von 12 Monaten. Sie verlängert sich bei nicht fristgerechter Kündigung jeweils um weitere 12 Monate. Der Auftraggeber kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich kündigen. Der Auftragnehmer kann den Vetrag jederzeit, mit sofortiger Wirkung, ohne Schadensersatzansprüche, aufheben. Bereits geleistete Vorauszahlungen des Auftraggebers werden verrechnet und gegebenenfalls zurückerstattet. 

4. Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach deutschem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.



 
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma informationssysteme bernd schmal (Vermieter) für die Vermietung von Hardware.

1. Geltungsbereich

Die Vermietung erfolgt ausschliesslich zu den nachstehenden Bedingungen, welche mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung als angenommen gelten. Abweichende Vorschriften verpflichten uns nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich von uns akzeptiert wurden. Im Nachfolgenden wird inforrmationssysteme bernd schmal als Vermieter bezeichnet.


2. Geräteübernahme

Geräte und Zubehör werden dem Mieter in funktionsfähigem und sauberem Zustand übergeben. Beanstandungen seitens des Mieters müssen dem Vermieter unmittelbar nach Erhalt der Geräte gemeldet werden.


3. Geräterückgabe

Der Vermieter überlässt die Geräte dem Mieter für den im Mietvertrag definierten Zeitraum. Der Mieter verpflichtet sich, die Geräte am ersten Werktag nach Mietende an den Vermieter zurückzuschicken. Das Mietverhältnis und die Haftung des Mieters enden erst bei Eintreffen des Gerätes beim Vermieter. Geräte und Zubehör müssen dem Vermieter in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigung von Geräten oder Zubehör wird dieses dem Mieter in Rechnung gestellt.


4. Versicherung

Die Mietgegenstände sind nicht versichert. Es obliegt dem Mieter, eine Versicherung abzuschliessen oder es zu unterlassen.


5. Mietpreise und -dauer

Es gelten die unter www.bernd-schmal.de angegebenen Preise. Die Mietdauer beträgt einen Miettag à 24 Stunden oder ein Vielfaches davon.


6. Verlängerung der Mietdauer

Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung des Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich.


7. Eigentumsvorbehalt

Die Vermieter bleibt Eigentümer der Geräte. Der Mieter erwirbt durch den Mietvertrag kein Eigentum.

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Impressum Widerrufsrecht Tel.: 02266/470320 * Fax: 02266/470319 * Email: info@bernd-schmal.de

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